Satzung mit Geschäftsordnung des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Thüringen e.V. in der Fassung des Beschlusses der Landestagung vom 20.06.2018

Satzung des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Thüringen e.V.

§ 1 Name des Verbandes

Der Verband führt die Bezeichnung: Blinden- und Sehbehindertenverband Thüringen e.V. Selbsthilfeorganisation der Blinden und Sehbehinderten in Thüringen.

 

§ 2 Sitz des Verbandes

(1)       Der Verband hat seinen Sitz in Erfurt

(2)       Er ist beim Amtsgericht Erfurt in das Vereinsregister eingetragen.

(3)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Erfurt.

(4)       Der Blinden- und Sehbehindertenverband Thüringen e.V. ist Mitglied des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V., Spitzenverband in der Bundesrepublik Deutschland und Verband der freien Wohlfahrtspflege.

 

§ 3 Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  • Zweck des Verbandes ist der Zusammenschluss der blinden und sehbehinderten sowie der von Blindheit oder Sehbehinderung bedrohten Menschen in Thüringen zu einer Solidargemeinschaft zum Zwecke der Vertretung ihrer Interessen und zur Förderung ihrer sozialen Stellung sowie der gesellschaftlichen und beruflichen Inklusion. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke). Der Verband erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch:
  1. Einflussnahme auf die Gesetzgebung und die Gesetzesanwendung mit dem Ziel der Umsetzung der UN-Konvention Rechte für behinderte Menschen
  2. Errichtung und Unterhaltung von Beratungsstellen für Blinde und Sehbehinderte, von Sehschädigung bedrohte Menschen und für alle am Blinden-und Sehbehindertenwesen interessierte Personen und Stellen. Die Beratung erfolgt unabhängig von der Mitgliedschaft und für ordentliche Verbandsmitglieder grundsätzlich unentgeltlich.
  3. Förderung der sozialen und beruflichen Rehabilitation.
  4. Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen z.B. Heimen und Werkstätten bzw. Beteiligung an deren Trägerschaft.
  5. Unterstützung und Förderung kultureller und sportlicher Aktivitäten für blinde und sehbehinderte Menschen.
  6. Öffentlichkeitsarbeit unter Einbeziehung aller geeigneten Medien.
  7. Herausgabe von Zeitschriften und anderen Publikationen.
  8. Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und Mobilität blinder und sehbehinderter Menschen im öffentlichen Raum.
  9. Durchsetzung von Barrierefreiheit in allen Bereichen.
  10. Schaffung von Wohnungen, deren Ertrag ausschließlich zur Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke zu verwenden ist.
  11. Zusammenarbeit und Kooperation mit anderen Organisationen, insbesondere Behindertenverbänden und Selbsthilfegruppen.
  12. Errichtung von und Beteiligung an rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Stiftungen.

(2)       Der Verband enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Stellungnahme und Beeinflussung.

(3)       Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Verbandes keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen.

(4)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mit Zustimmung des Landesausschusses kann den Mitgliedern des Landesvorstandes und anderen besonders beauftragten Personen über die Erstattung notwendiger Auslagen hinaus eine Vergütung gewährt werden. Der Landesausschuss kann den Landesvorstand ermächtigen, für die besonders beauftragten Personen und die Kreisvorstände eine entsprechende Regelung zu treffen

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Der Verband besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

§ 5 Voraussetzungen der ordentlichen Mitgliedschaft

(1)       Ordentliches Mitglied kann jede blinde oder nicht nur vorübergehend sehbehinderte Person werden. Sie muss im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein und ihren ständigen Wohnsitz grundsätzlich in Thüringen haben. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine von Blindheit oder Sehbehinderung bedrohte Person ordentliches Mitglied werden.

(2)       Personen, die zum Zeitpunkt der Gründung des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Thüringen e.V. ordentliche Mitglieder des Blinden- und Sehschwachenverbandes der DDR mit Wohnsitz in Thüringen waren, erhalten den Status von ordentlichen Mitgliedern des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Thüringen e.V.. Blinde und sehbehinderte Kinder können ordentliches Mitglied des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Thüringen e.V. sein und durch einen Erziehungsberechtigten vertreten werden.

(3)       Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den örtlich zuständigen Kreisvorstand, an eine Beratungsstelle oder an die Landesgeschäftsstelle zu richten.

(4)       Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Die Entscheidung bedarf der Bestätigung des Landesvorstandes, welche dieser aber nur aus wichtigem Grund verweigern darf. Gegen die schriftliche Ablehnung, die mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller binnen eines Monats Beschwerde beim Landesvorstand einlegen. Gegen die Ablehnung des Landesvorstandes kann der Antragsteller binnen eines Monats Berufung beim Landesausschuss einlegen, der endgültig entscheidet. Während der Dauer des Anmeldeverfahrens gilt der Antragsteller nicht als Mitglied des Verbandes.

(5)       Jedes ordentliche Mitglied des Verbandes wird grundsätzlich bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Kreisvorstand geführt und dort, sowie in der Landesgeschäftsstelle und der zuständigen überregionalen Beratungsstelle registriert.

 

§ 6 Rechte des ordentlichen Mitglieds

(1)       Das ordentliche Mitglied ist berechtigt:

  1. An Veranstaltungen und Zusammenkünften seiner Kreisorganisation oder Selbsthilfegruppe teilzunehmen und aktiv an der Gestaltung mitzuwirken
  2. die Einrichtungen und die Hilfe des Verbandes in Anspruch zu nehmen
  3. Anträge an die Organe des Verbandes zu stellen
  4. ab Vollendung des 14. Lebensjahres sein Stimmrecht bei der Landestagung durch gewählte Delegierte und bei der Mitgliederversammlung der Kreisorganisation durch eigene Stimmabgabe auszuüben.

 

(2)       Das ordentliche Mitglied ist des Weiteren berechtigt:

  1. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres zur Wahl als Delegierter zur Landestagung zu stellen
  2. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres
  3. a) Zur Wahl als Kreisvorsitzender oder Stellvertreter sowie zur Wahl als Beisitzer im Kreisvorstand
  4. b) als Mitglied des Landesvorstandes zu kandidieren

(3)       Mit Vollendung des 21. Lebensjahres und nach 3-jähriger Mitgliedschaft im BSVT oder einem dem DBSV angehörenden Landesverband als Landesvorsitzender oder stellvertretender Landesvorsitzender zu kandidieren

 

§ 7 Pflichten des ordentlichen Mitglieds

Das ordentliche Mitglied ist verpflichtet:

  1. durch sein Verhalten die Interessen und das Ansehen des Verbandes und der Blinden und Sehbehinderten zu wahren,
  2. die Beschlüsse der Verbandsorgane einzuhalten und diese bei der Erfüllung der Verbandsaufgaben zu unterstützen, den Beitrag im Kalenderjahr zu entrichten.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod,

(2)       Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt,
  2. durch Ausschluss.

(1)       Das Mitglied kann seinen Austritt jederzeit, jedoch nur mit Wirkung zum Ende des laufenden Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand oder der Landesgeschäftsstelle erklären.

(2)       Ausgeschlossen kann ein Mitglied werden, wenn es den Interessen des Verbandes zuwiderhandelt, das Ansehen der Blinden und Sehbehinderten schädigt oder den Jahresbeitrag trotz Aufforderung und schriftlicher Mahnung nicht entrichtet.

(3)       Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung der Kreisorganisation auf Antrag des Kreisvorstandes. Antragsberechtigt ist auch der Landesvorstand. Entspricht im Falle eines Antrages des Landesvorstandes die Kreisorganisation nicht diesem Antrag, so entscheidet auf Antrag des Landesvorstandes der Landesausschuss. Gegen die Entscheidung steht dem Mitglied binnen eines Monats die Beschwerde an den Landesvorstand zu. Gegen die Ausschlussentscheidung des Landesvorstandes kann das Mitglied binnen Monatsfrist Berufung beim Landesausschuss einlegen, der endgültig entscheidet. Das Mitglied hat das Recht, bei allen Beratungen zugegen zu sein, die das Ausschlussverfahren behandeln.

(4)       Bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss bleibt die Mitgliedschaft bestehen.

(5)       Das ausgeschiedene Mitglied verliert alle Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.

 

§ 9 Fördernde Mitglieder

(1)       Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, den Verband durch ideelle und materielle Förderung zu unterstützen, soweit sie nicht selbst die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft (§ 5 dieser Satzung) erfüllen.

(2)       Die fördernde Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Die Aufnahmen fördernder Mitglieder können sowohl durch den Kreisvorstand, als auch durch den Landesvorstand erfolgen. Über die Aufnahme natürlicher Personen als fördernde Mitglieder entscheidet der zuständige Kreisvorstand. Die Entscheidung bedarf der Bestätigung durch den Landesvorstand, welcher sie nur aus wichtigem Grund verweigern darf.

(3)       Die fördernden Mitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dabei ihr Wahl- und Stimmrecht auszuüben.

(4)       Fördernde Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe in ihr Ermessen gestellt ist. Er ist jedoch mindestens so hoch wie der Anteil eines ordentlichen Mitgliedes, welcher in der Kreisorganisation verbleibt.

(5)       Ein förderndes Mitglied gilt unbeschadet der Regelungen des § 8 Absätze 1 bis 4 als ausgetreten, wenn es zu erkennen gegeben hat, dass es nicht mehr bereit ist, den Verein zu unterstützen. Ob dass der Fall ist, entscheidet der Vorstand, der die Aufnahme vorgenommen hat, endgültig.

 

§ 10 Ehrenmitglieder

(1)       Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verband oder um das Blinden- und Sehbehindertenwesen besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Landestagungen mit vollem Stimmrecht an den Landesausschusssitzungen und den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Wird ein ordentliches Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt, so bleiben die Rechte als ordentliches Mitglied erhalten.

(2)       Für besondere Verdienste in der aktiven Mitarbeit kann ein ordentliches Mitglied zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Es gehört damit dem Landesvorstand mit beratender Stimme an.

(3)       Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

(4)       Die Kreisorganisationen sind berechtigt, Persönlichkeiten, die sich um deren Arbeit besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern in seiner Kreisorganisation zu ernennen. Wird ein ordentliches Mitglied zum Ehrenmitglied in seiner Kreisorganisation ernannt, so bleiben seine Rechte als ordentliches Mitglied erhalten.

 

§ 11 Verbandsorgane – Wahlperiode

(1)       Die Organe des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Thüringen e.V. sind:

  1. die Landestagung
  2. der Landesausschuss
  3. der Landesvorstand
  4. der Landesvorsitzende
  5. die Mitgliederversammlung der Kreisorganisation
  6. der Kreisvorstand
  7. der Kreisvorsitzende

(2)       Die Dauer der Wahlperiode beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss einer Wahlversammlung und endet mit dem Schluss der nächsten Wahlversammlung, jedoch nicht vor erfolgter Neuwahl. Die Wahlperiode endet für den Inhaber eines Wahlamtes vorzeitig, wenn er durch Wahl eines Nachfolgers abgewählt wird (konstruktives Misstrauensvotum).

(3)       Wiederwahl ist uneingeschränkt zulässig.

 

§ 12 Zusammensetzung und Einberufung der Landestagung

(1)       Die Landestagung setzt sich zusammen aus dem Landesvorstand und den Delegierten der Kreisorganisationen. Die Delegierten werden von den stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern in einer Mitgliederversammlung der Kreisorganisationen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann für jeden Delegierten einen Ersatzdelegierten wählen. Den Delegiertenschlüssel legt der Landesausschuss fest. Jeder Delegierte hat eine Stimme.

(2)       Die ordentliche Landestagung findet alle 4 Jahre statt. Außerordentliche Landestagungen sind auf einstimmigen Antrag des Landesvorstandes oder auf Antrag von 2/5 der Mitglieder des Landesausschusses oder auf Verlangen eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandes aufgrund einer vorausgehenden Urabstimmung binnen 3 Monaten einzuberufen.

(3)       Der Landesvorstand setzt Ort und Zeit der Landestagung fest. Er erarbeitet die vorläufige Tagesordnung. Die Einberufung der Landestagung erfolgt durch den Landesvorsitzenden.

(4)       Der Landesvorsitzende ist berechtigt, zu den Landestagungen Gäste einzuladen.

 

§ 13 Aufgaben der Landestagung

Aufgaben der Landestagung sind:

  1. Entgegennahme der Tätigkeits- und Finanzberichte,
  2. Entlastung des Landesvorstandes,
  3. Neuwahl des Landesvorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Landesvorstandes,
  4. Neuwahl von 3 Sachprüfern für die Jahresabrechnung des Verbandes,
  5. Erledigung von Anträgen und Beschwerden,
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
  7. Änderungen und Ergänzungen der Satzung des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Thüringen e.V.,
  8. Wahl der Delegierten für den Verbandstag des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V.

 

§ 14 Zusammensetzung und Zusammentreten des Landesausschusses

(1)       Der Landesausschuss besteht aus dem Landesvorstand und den Kreisvorsitzenden. Die Fachgruppenleiter sowie Sprecher im Sinne von §§ 23 und 24 der Satzung gehören dem Landesausschuss mit beratender Stimme an.

(2)       Der Landesausschuss hält jährlich zwei ordentliche Sitzungen ab, von denen die erste im ersten Halbjahr stattfinden soll. In Jahren der Landestagung genügt eine Landesausschusssitzung in der jeweils anderen Hälfte. Außerordentliche Sitzungen finden statt, wenn sie vom Landesvorstand verlangt oder von der Hälfte der Mitglieder des Landesausschusses beantragt werden.

(3)       Der Landesvorsitzende ist berechtigt, zu den Sitzungen des Landesausschusses Gäste einzuladen.

 

§ 15 Aufgaben des Landesausschusses

(1)       Aufgaben des Landesausschusses sind:

  1. Prüfung der Tätigkeit des Landesvorstandes,
  2. Entgegennahme der Jahresabrechnung, die von einem beeidigten Prüfer und von 2 gewählten Sachprüfern des Verbandes geprüft sein muss,
  3. Bestätigung des Planes der Aufgaben,
  4. Bestätigung des Haushaltsplanes,
  5. Festsetzung des Jahresbeitrages der ordentlichen Mitglieder,
  6. Besprechung und Erledigung von Anträgen, Beschwerden und Berufungen,
  7. Nachwahl für die während der Wahlperiode des Landesvorstandes ausgeschiedenen Mitglieder des Landesvorstandes und der ausgeschiedenen Sachprüfer,
  8. Bildung von Ausschüssen für Sonderaufgaben.

(2)       Der Landesausschuss ist an die Beschlüsse der Landestagung gebunden.

 

§ 16 Zusammensetzung des Landesvorstandes

(1)       Dem Landesvorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 dieser Satzung angehören.

(2)       Der Landesvorstand besteht aus dem Landesvorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu 7 Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer wird unter Berücksichtigung der Mitgliederzahl des Verbandes vor der Wahl durch Beschluss der Landestagung festgelegt. Wurde ein Blinder oder Sehbehinderter gemäß § 10 Abs. 2 dieser Satzung zum Ehrenvorsitzenden ernannt, gehört er ebenfalls dem Landesvorstand mit beratender Stimme an.

 

§ 17 Aufgaben des Landesvorstandes

(1)       Der Landesvorstand fasst die Beschlüsse zur Erfüllung der Verbandsaufgaben. Er überwacht die Führung des operativen Tagesgeschäfts.

(2)       Der Landesvorsitzende ist berechtigt, zu den Sitzungen des Landesvorstandes Gäste einzuladen.

 

§ 18 Aufgaben des Landesvorsitzenden

(1)       Der Landesvorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne von § 26 des BGB. Der Verband wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(2)       Der Landesvorsitzende beruft die Landestagung, den Landesausschuss und den Landesvorstand ein. Er ist an die Beschlüsse dieser Verbandsorgane gebunden.

(3)       Der Landesvorsitzende ist für die Tätigkeit des Landesgeschäftsführers und der Mitarbeiter des Verbandes verantwortlich.

 

§ 19 Landesgeschäftsführer

(1)       Der Landesgeschäftsführer wird vom Landesvorsitzenden mit Zustimmung des Landesvorstandes vertraglich angestellt. Er darf nicht gleichzeitig Mitglied des Landesvorstandes sein. Der Landesgeschäftsführer sollte blind oder sehbehindert sein.

(2)       Dem Landesgeschäftsführer obliegt die Durchführung der von den Verbandsorganen gefassten Beschlüsse. Dazu ist er zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vorstandes berechtigt. Er ist dem Landesvorsitzenden und dem Landesvorstand für die Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben und für die Tätigkeit der Mitarbeiter des Verbandes verantwortlich.

 

§ 20 Aufgaben der Kreisorganisationen

(1)       Zur Wahrnehmung örtlicher Aufgaben des Verbandes werden die Mitglieder durch den Landesvorstand zu regionalen Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung “Kreisorganisation” zusammengefasst. Jedes Mitglied des Verbandes muss einer Kreisorganisation angehören. Die Kreisorganisationen haben das Recht, sich auf freiwilliger Grundlage zu Bezirksgruppen zusammenzuschließen. Der Zusammenschluss bedarf der Bestätigung des Landesvorstandes.

(2)       Die Mitglieder jeder Kreisorganisation wählen in einer ordentlichen Mitgliederversammlung den Kreisvorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, die Beisitzer sowie die Delegierten zur Landestagung.

(3)       Mindestens einmal im Jahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden.

 

§ 21 Zusammensetzung und Aufgaben des Kreisvorstandes

(1)       Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens einem, höchstens 7 Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer wird unter Berücksichtigung der Größe der Kreisorganisation vor der Wahl durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, so wählen die Mitglieder in einer außerordentlichen oder in einer ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger. Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, so tritt an dessen Stelle der Kandidat, der in der Mitgliederversammlung die nächsthöhere Stimmenzahl auf sich vereinigen konnte.

(2)       Dem Kreisvorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 dieser Satzung sowie ein förderndes Mitglied im Sinne des § 9 Absatz 1 angehören. Die Sitzungen des Vorstandes, die nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich stattfinden, werden vom Kreisvorsitzenden, und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Der Kreisvorstand fasst Beschlüsse zur Verwirklichung der im § 20 dieser Satzung festgelegten Aufgaben. Er nimmt jährlich mindestens einmal Tätigkeits- und Kassenberichte des Vorsitzenden entgegen, stundet oder erlässt auf Antrag und nach Zustimmung des Landesvorstandes Beiträge für das laufende Kalenderjahr und entscheidet über Aufnahmeanträge.

 

§ 22 Aufgaben des Kreisvorsitzenden

(1)       Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten die Kreisorganisation.

(2)       Der Vorsitzende ist an die Beschlüsse der Verbandsorgane gebunden. Er hat die Aufträge des Landesvorsitzenden und des Landesvorstandes zu beachten. Dem Vorsitzenden obliegt im Einvernehmen mit seinem Vorstand die Verwaltung und Kassenführung der Kreisorganisation. Er nimmt Aufnahmeanträge entgegen, organisiert die Beratung und Betreuung der Mitglieder. Dazu werden die Aufgaben im Vorstand abgesteckt und nach Bedarf Betreuungsgruppen gebildet und Vertrauensleute berufen.

 

§ 23 Bildung und Aufgaben der Fachgruppen

(1)       Zur Wahrnehmung der Interessen von Berufstätigen können Fachgruppen gebildet werden.

(2)       Die Fachgruppenleiter und ihre Stellvertreter werden vom Landesvorstand auf Vorschlag der Berufsfachgruppen berufen. Für die Berufung zum Fachgruppenleiter bzw. Stellvertreter ist die fachliche Eignung des Kandidaten entscheidend. Ein Fachgruppenleiter kann nicht gleichzeitig Landesgeschäftsführer sein. Die Amtszeit der Fachgruppenleiter und ihrer Stellvertreter endet entweder durch Rücktritt oder Abberufung. Die Abberufung erfolgt durch den Landesvorstand und ist den Fachgruppenleitern gegenüber zu begründen.

(3)       Die Fachgruppenleiter sind an die Beschlüsse der Verbandsorgane und an die Aufträge des Landesvorsitzenden und des Landesvorstandes gebunden.

(4)       Den Fachgruppenleitern obliegen gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 dieser Satzung folgende Aufgaben:

  1. Beratung und Betreuung aller zur betreffenden Berufsgruppe gehörenden Blinden und Sehbehinderten in beruflicher Hinsicht,
  2. Mithilfe bei der Suche nach geeigneten Arbeitsplätzen,
  3. Ausübung der Nachsorge in Berufsfragen,
  4. Gutachterliche Tätigkeit in Fachfragen,
  5. Beratung der Verbandsorgane in beruflichen Fragen,
  6. Vorbereitung und Durchführung sowie Leistungen von Arbeitstagungen der Fachgruppen,
  7. Herausgabe von Rundschreiben an die Mitglieder der Fachgruppen.

 

§ 24 Bildung von Interessengruppen

Der Landesvorstand ist befugt, zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben auf Vorschlag der Interessengruppen ehrenamtliche Sprecher zu berufen. Diese Sprecher haben die Aufgabe, den Vorstand bei seiner Tätigkeit zu unterstützen.

Besondere Aufgaben können u.a. sein:

  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Rehabilitation zur Bewältigung des Alltags/Soziale Rehabilitation
  • ⦁Arbeit mit Sehbehinderten
  • ⦁Förderung der Führhundehaltung
  • ⦁Arbeit mit Mehrfachbehinderten
  • Elternberatung
  • Förderung der Jugendarbeit

⦁ Förderung des Sports

 

§ 25 Satzungsänderung

(1)       Satzungsänderungen können nur durch eine Landestagung beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem ordentlichen Mitglied und jedem Ehrenmitglied gestellt werden.

(2)       Zu einer Änderung der Satzung sind 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3)       Der Landesvorstand ist berechtigt, eine vom Genehmigungsbehörden (Registergericht, Finanzamt) verlangte Änderung selbständig eintragen zu lassen

§ 26 Geschäftsordnung

  • Die Geschäftsordnung wird von der Landestagung beschlossen. Sie ist ein wesentlicher Teil dieser Satzung und für alle Mitglieder des Verbandes bindend. Auf die Änderung der Geschäftsordnung findet die Vorschrift über die Änderung der Satzung im § 25 dieser Satzung Anwendung.

 

§ 27 Auflösung des Verbandes

(1)       Die Auflösung des Verbandes kann nur durch Beschluss der Landestagung erfolgen. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen.

(2)       Der Antrag auf Auflösung des Verbandes kann vom Landesausschuss oder vom Landesvorstand eingebracht werden.

(3)       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zugunsten der Blinden und Sehbehinderten Thüringens.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des BSVT am 27.10.1990 in Erfurt angenommen und auf der Ordentlichen Landestagung des BSVT e.V. am 20.06.2018 durch Satzungsänderungen ergänzt.

 

 

 

Geschäftsordnung zur Satzung des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Thüringen e.V.

§ 1 Geltungsbereich

  • Die nachstehende Geschäftsordnung ist der verfahrensrechtliche Teil der Satzung des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Thüringen e.V. Änderungen der Geschäftsordnung können nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Sie dürfen der Satzung des Verbandes nicht widersprechen.
  • Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren bei Ladungen, Landestagungen, Mitgliederversammlungen in den Kreisorganisationen und bei Sitzungen des Landesausschusses, Landesvorstandes und Kreisvorstandes, insbesondere bei Abstimmungen und Wahlen.

 

§ 2 Schriftform

  • Für sämtliche Regelungen in dieser Geschäftsordnung sowie in der Satzung des BSVT, die Schriftform für Ladungen, Anträge oder andere Erklärungen vorsehen, gilt, dass der Schriftform auch die Übermittlung in elektronischer Form entsprechen, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht ausdrücklich entgegenstehen.

 

§ 3 Ladungen zu Tagungen, Versammlungen und Sitzungen

(1)       Die Einberufung der Landestagung muss spätestens 8 Wochen vor der Tagung durch schriftliche Mitteilung an die Vorsitzenden der Kreisvorstände erfolgen. Die Vorsitzenden haben daraufhin die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Delegierten dem Landesvorstand zu melden. Sind Delegierte noch nicht gewählt worden, so ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Delegierten zur Landestagung zu wählen sind. Die schriftliche Ladung der Delegierten muss mindestens 4 Wochen vor der Landestagung unter Angabe des Ortes und der Zeit und der vorläufigen Tagesordnung geschehen. Eine Liste der Mitglieder der Landestagung wird der Ladung beigefügt.

(2)       Die Ladungsfrist zu Sitzungen des Landesausschusses beträgt 3 Wochen. Sie kann in dringenden Fällen durch Beschluss des Landesvorstandes auf 8 Tage verkürzt werden.

(3)       Die Ladungsfrist zu Sitzungen des Landesvorstandes beträgt 8 Tage, kann jedoch in dringenden Fällen auf 1 Tag verkürzt werden. Die Ladung zu den Sitzungen des Landesausschusses und Landesvorstandes nimmt der Landesvorsitzende vor.

(4)       Die Mitgliederversammlungen in den Kreisen und die Kreisvorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden des Kreisvorstandes schriftlich einzuberufen. Die Ladung soll den Mitgliedern spätestens 8 Tage vor Beginn der Tagung oder Sitzung zugehen.

 

§ 4 Leitung der Versammlungen und Sitzungen

(1)       Der Landesvorsitzende und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter eröffnet und schließt die Landestagung und Sitzung des Landesausschusses und Landesvorstandes. Sind die Genannten verhindert, bestimmen die anwesenden Mitglieder des Landesvorstandes den Leiter der Landestagung und der Landesausschusssitzung.

(2)       Der Kreisvorsitzende und bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung und die Sitzung des Kreisvorstandes. Sind beide verhindert, bestimmen die anwesenden Mitglieder des Kreisvorstandes den Leiter der Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Tagesordnung

(1)       Bei jeder schriftlichen Ladung zur Landestagung, Mitgliederversammlung und Sitzung des Landesausschusses, Landesvorstandes und Kreisvorstandes ist die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen. Zur Ladung gehört in jedem Fall die Tagesordnung einschließlich der Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten.

(2)       Die vorläufige Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung oder Sitzung zu verlesen. Erhebt sich kein Widerspruch, so ist sie angenommen. Über Änderungsvorschläge beschließen die Stimmberechtigten. Neue Tagesordnungspunkte, deren Aufnahme während der Versammlung oder Sitzung beantragt werden, können nur zum Schluss der endgültigen Tagesordnung angefügt werden.

(3)       Anträge an die Landestagung sind mindestens 2 Wochen vor deren Abhaltung schriftlich dem Landesvorsitzenden einzureichen. Über die Zulassung später eingereichter Anträge entscheidet die Landestagung.

 

§ 6 Anträge

(1)       Anträge an die Landestagung sind mindestens 2 Wochen vor deren Abhaltung schriftlich dem Landesvorsitzenden einzureichen. Über die Zulassung später eingereichter Anträge entscheidet die Landestagung.

(2)       Anträge an die Landesausschusssitzung sind spätestens 2 Wochen vor deren Abhaltung schriftlich beim Landesvorsitzenden einzureichen. Über die Zulassung später eingereichter Anträge entscheidet der Landesausschuss in der Sitzung.

 

§ 7 Wortmeldung zur Geschäftsordnung

(1)       Jeder antragsberechtigte Teilnehmer der Versammlung oder Sitzung kann Verstöße gegen die Geschäftsordnung oder Tagesordnung jederzeit rügen. Er soll seine Wortmeldung mit der Angabe begründen, dass er zur Geschäftsordnung sprechen will.

(2)       Weicht der Rügende von seiner Rüge gegen Verstöße der Geschäftsordnung oder Tagesordnung ab oder spricht er zum Gegenstand der Tagesordnung, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen. Er muss es tun, wenn die stimmberechtigten Teilnehmer die Entziehung des Wortes durch Beschluss verlangen.

 

§ 8 Verfahren bei Aussprachen

(1)       Auf Antrag eines Antragsberechtigten kann die Versammlung die Aussprache zu einem oder mehreren Punkten der Tagesordnung beschließen. Erhebt sich kein Widerspruch, so kann der Leiter der Versammlung die Aussprache ohne Beschluss eröffnen.

(2)       Die Reihenfolge der Aussprache erfolgt entsprechend der Reihenfolge zur Wortmeldung. Melden sich mehr als 3 Personen zu Wort, so ist eine Rednerliste zu führen. Die Zahl der Wortmeldungen und die Rednerzeit kann durch Beschluss der Versammlung beschränkt werden.

(3)       Der Versammlungsleiter kann jederzeit zu den Ausführungen in Aussprachen Stellung nehmen. Er kann einem Redner das Wort entziehen, wenn dieser die festgelegte Redezeit überschreitet, wesentlich von dem zur Aussprache stehenden Gegenstand abweicht, eine allgemein verletzende Ausdrucksweise gebraucht oder beleidigende Äußerungen über ein Mitglied des Verbandes vornimmt. Widerspricht der Unterbrochene dem Entzug, so entscheidet darüber die Tagesleitung. Ein Beschluss über den Entzug des Wortes ist erforderlich, wenn ein Mitglied der Versammlung einen entsprechenden Antrag stellt.

(4)       Die Aussprache endet nach Abarbeitung der Rednerliste. Neue Wortmeldungen können nur auf Beschluss der Versammlung zugelassen werden.

 

§ 9 Beschlussfähigkeit

(1)       Zur Beschlussfähigkeit ist grundsätzlich rechtzeitige Ladung erforderlich.

(2)       Die Landestagung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist.

(3)       Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(4)       Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn der Landesvorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 4 weitere Mitglieder des Landesvorstandes anwesend sind.

(5)       Die Mitgliederversammlung der Kreisorganisation ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, und wird aus diesem Grund erneut eine Mitgliederversammlung einberufen, so ist diese ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig, wenn in der Ladung zur erneuten Mitgliederversammlung auf diesen Umstand hingewiesen wurde.

(6)       Der Kreisvorstand bedarf zur Beschlussfähigkeit der Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

 

§ 10 Beschlussfassung

(1)       Jedem Beschluss muss ein genau formulierter Antrag vorausgehen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Anwesende Mitglieder können ihre Stimme nicht auf Anwesende übertragen.

(2)       Vor der Beschlussfassung veranlasst der Leiter der Versammlung oder Sitzung die Verlesung oder mündliche wörtliche Wiederholung des gestellten Antrages.

(3)       Die Stimmabgabe bei der Beschlussfassung geschieht in der Regel durch deutliches Heben eines Armes. Die Stimmberechtigten können beschließen, dass die Stimmabgabe durch Erheben vom Sitzplatz, durch namentliche Abstimmung oder durch geheime Abstimmung zu geschehen ist. Die Form der geheimen Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

 

§ 11 Wirksamkeit von Beschlüssen

(1)       Soweit diese Geschäftsordnung im Einzelnen nicht anderes vorschreibt, ist ein Antrag angenommen, wenn für ihn die Mehrheit der Anwesenden gestimmt hat.

(2)       Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

§ 12 Eintragung von Beschlüssen

Beschlüsse, die nicht lediglich das Verfahren bei Versammlungen oder Sitzungen betreffen, sind nach ihrer Reihenfolge geordnet unter laufender Nummer und unter Angabe des Datums in die jeweilige Beschluss Sammlung einzutragen und vom Leiter der Versammlung oder Sitzung zu unterzeichnen.

 

§ 13 Wahlausschuss

(1)       Vor der Wahl des Landesvorstandes, des Kreisvorstandes und der Delegierten zur Landestagung wählen die Mitglieder der Landestagung bzw. der Mitgliederversammlung der Kreisorganisation jeweils einen Wahlausschuss.

(2)       Der Wahlausschuss besteht aus dem Ausschussvorsitzenden und 2 Mitgliedern. Wird ein Mitglied des Wahlausschusses als Kandidat für ein Amt im Landesvorstand oder Kreisvorstand aufgestellt, so tritt an die Stelle dieses Kandidaten für die Zeit des Wahlganges, in dem über das Mitglied des Wahlausschusses abgestimmt wird, eine Ersatzperson, die gleichzeitig mit dem Wahlausschuss zu wählen ist.Bewirbt sich der Vorsitzende des Wahlausschusses um ein Amt, so tritt an seine Stelle für die Dauer des Wahlganges jenes Mitglied, dass bei der Wahl des Wahlausschusses die meisten Stimmen auf sich vereinigt. An die Stelle dieses Mitglieds tritt die Ersatzperson.

(3)       Der Wahlausschuss überwacht die Entlastung und Neuwahl. Während der Entlastung und Neuwahl übt der Vorsitzende des Wahlausschusses oder dessen Stellvertreter die Befugnisse des Versammlungsleiters aus.

 

§ 14 Entlastung

(1)       Die Entlastung wird dem Landesvorstand von der Landestagung durch Abstimmung erteilt.

(2)       Die Entlastung des Kreisvorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 15 Wahlverfahren

(1)       Der Wahl geht ein Wahlaufruf voraus. Bei der Landestagung sind die Wahlvorschläge in Punkt-, Schwarzschrift oder elektronischer Form einzureichen. Bei sonstigen Wahlen können sie neben der schriftlichen Form auch durch Zuruf erfolgen. Die Reihenfolge der Kandidaten für die Abstimmung wird vom Wahlausschuss ausgelost. Vor der Abstimmung haben sich die vorgeschlagenen Personen darüber zu erklären, ob sie bereit sind, die Wahl anzunehmen. Die Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Jeder Kandidat, der bereit ist, die Wahl anzunehmen, soll sich kurz über seine Person äußern. Wählbar sind auch Personen, die bei der Versammlung nicht anwesend sind, wenn sie sich vor Beginn der Wahl dem Versammlungsleiter gegenüber bereit erklären, die Wahl anzunehmen.

(2)       Soweit die Verbandssatzung oder Geschäftsordnung nicht geheime Wahl vorschreibt oder diese von der Versammlung beschlossen wird, geschieht die Wahl in offener Form. Bei der Durchführung von Wahlen ist die Feststellung von Nein-Stimmen und Stimmenthaltungen nicht erforderlich. Jeder Wahlberechtigte kann nur so vielen Kandidaten seine Stimme geben, als Mitglieder eines Gremiums zu wählen sind.

(3)       Bei offener Wahl erfolgt die Stimmabgabe mittels eines Symbols oder in einer anderen vom Versammlungsleiter bestimmten geeigneten Form.

(4)       Die Form des Wahlverfahrens bei geheimer Wahl bestimmt im Einzelnen der Versammlungsleiter. Dabei ist ein Verfahren zu wählen, bei dem jeder Blinde unabhängig von sehenden Personen seinen Willen äußern kann.

(5)       Erreichen 2 oder mehrere die gleiche Stimmenzahl und bleibt deshalb der Wahlausgang unentschieden, so findet beschränkt auf diese Personen eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6)       Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt nach dessen Feststellung durch den Wahlausschuss.

(7)       Kann während der Wahlversammlung kein Vorsitzender oder kein arbeitsfähiger Vorstand gewählt werden, beruft der Landesvorstand eine neue Wahlversammlung ein. Kann auch hier kein arbeitsfähiges Organ gewählt werden, sind durch den Landesvorstand geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Betreuung der Mitglieder zu gewährleisten.

 

§ 16 Wahl der Delegierten zur Landestagung

(1)       Die Wahl der Delegierten zur Landestagung soll spätestens 4 Wochen vor der Landestagung in den Mitgliederversammlungen der Kreise stattfinden.

(2)       Die Zahl der Delegierten einer Kreisorganisation richtet sich nach der Zahl ihrer Mitglieder am 1. Januar des Jahres in dem die Einberufung beschlossen wurde. Die Delegierten einer Kreisorganisation werden in einem einzelnen Wahlgang gewählt. Gewählt sind, entsprechend der erforderlichen Zahl, die Kandidaten in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht mehr Mitglieder vorgeschlagen als die Kreisorganisation Delegierte zur Landestagung entsendet, kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss eine Gesamtabstimmung zulassen.

 

§ 17 Wahl des Landesvorstandes

(1)       Die Wahl des Landesvorstandes geschieht geheim.

(2)       Die Wahl des Landesvorsitzenden und seines Stellvertreters muss in getrennten Wahlgängen erfolgen. Die Wahl der übrigen Mitglieder des Landesvorstandes geschieht in einem Wahlgang.

(3)       Zum Landesvorsitzenden bzw. zum Stellvertreter ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erhält. Erhält keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei der Wahl der übrigen Mitglieder des Landesvorstandes sind die Kandidaten in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl gewählt.

 

§ 18 Wahl des Kreisvorstandes

(1)       Der Kreisvorsitzende und deren Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Zum Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.

(2)       Die übrigen Mitglieder des Kreisvorstandes werden in einem einzigen Wahlgang gewählt. Gewählt sind entsprechend der erforderlichen Zahl der Mitglieder des Kreisvorstandes die Kandidaten in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl.

 

§ 19 Niederschrift

(1)          Über Versammlungen und Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung oder Sitzung zu unterzeichnen ist und von den Stimmberechtigten der nächsten Versammlung oder Sitzung genehmigt werden soll.

(2)       Der Leiter der Versammlung oder Sitzung bestimmt einen oder mehrere Schriftführer, welche die Niederschrift gleichfalls zu unterzeichnen haben. Die Schriftführer brauchen nicht stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung oder Sitzung sein. Sie sind zum Stillschweigen über die Vorgänge in den Versammlungen oder Sitzungen verpflichtet.

(3)       Die Niederschrift ist den Beteiligten zeitnah, spätestens innerhalb von 4 Wochen zu übersenden.

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